Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Franz Schneider Brakel GmbH + Co KG

1. Geltungsbereich / Änderungen der AGB

1.1
Diese all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (im Fol­genden „AGB“) gelten für die Ver­träge von uns, der Franz Schneider Brakel GmbH + Co KG, über Lie­fe­rungen und Leis­tungen gegen­über Unter­nehmen als eine natür­liche oder juris­ti­sche Person oder eine rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft i. S. v. § 14 BGB, die in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­digen beruf­li­chen Tätig­keit handelt sowie gegen­über juris­ti­schen Per­sonen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gens i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB (im Fol­genden „Besteller“ oder „Kunde“). Diese AGB gelten auch für zukünf­tige Geschäfte zwi­schen uns und dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hin­weises auf unsere AGB bedarf.

1.2
Ände­rungen oder Ergän­zungen sowie ent­ge­gen­ste­hende oder von diesen AGB abwei­chende Ver­trags­be­din­gungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen schrift­lich und aus­drück­lich zuge­stimmt haben. Ist der Kunde damit nicht ein­ver­standen, so muss er uns sofort schrift­lich darauf hin­weisen. Die nach­ste­henden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent­ge­gen­ste­hender oder abwei­chender Bedin­gungen des Kunden die Bestel­lung des Kunden vor­be­haltlos aus­führen.

1.3
Sofern die wesent­li­chen Bestim­mungen dieser AGB bei­be­halten werden, sind wir berech­tigt, Rege­lungen dieser AGB ein­seitig zu ändern. Darüber hinaus sind wir auch berech­tigt, die gegen­über dem Besteller gel­tenden Rege­lungen anzu­passen, soweit dies die jewei­ligen Umstände recht­lich oder tat­säch­lich erfor­dern, etwa bei Ände­rungen von gesetz­li­chen Rege­lungen oder maß­geb­li­cher Recht­spre­chung bzw. tech­ni­schen Neue­rungen, die not­wendig und objektiv sinn­voll sind. Der­ar­tige Ände­rungen dieser AGB werden dem Besteller zumin­dest per E-Mail mit­ge­teilt. Wider­spricht der Besteller solchen Ände­rungen nicht inner­halb von sechs Wochen nach Zugang der Mit­tei­lung, gelten die Ände­rungen als ver­ein­bart. Auf das Wider­spruchs­recht und die Rechts­folgen des Schwei­gens wird der Besteller bei einer Ände­rung der Rege­lungen dieser AGB von uns geson­dert hin­ge­wiesen. Im Falle eines recht­zei­tigen Wider­spruchs bleiben die ursprüng­li­chen Rege­lungen anstatt der Ände­rung unver­än­dert bestehen.

2. Angebote / Vertragsabschluss / Leistungsinhalt / Subunternehmer

2.1
Sofern die wesent­li­chen Bestim­mungen dieser AGB bei­be­halten werden, sind wir berech­tigt, Rege­lungen dieser AGB ein­seitig zu ändern. Darüber hinaus sind wir auch berech­tigt, die gegen­über dem Besteller gel­tenden Rege­lungen anzu­passen, soweit dies die jewei­ligen Umstände recht­lich oder tat­säch­lich erfor­dern, etwa bei Ände­rungen von gesetz­li­chen Rege­lungen oder maß­geb­li­cher Recht­spre­chung bzw. tech­ni­schen Neue­rungen, die not­wendig und objektiv sinn­voll sind. Der­ar­tige Ände­rungen dieser AGB werden dem Besteller zumin­dest per E-Mail mit­ge­teilt. Wider­spricht der Besteller solchen Ände­rungen nicht inner­halb von sechs Wochen nach Zugang der Mit­tei­lung, gelten die Ände­rungen als ver­ein­bart. Auf das Wider­spruchs­recht und die Rechts­folgen des Schwei­gens wird der Besteller bei einer Ände­rung der Rege­lungen dieser AGB von uns geson­dert hin­ge­wiesen. Im Falle eines recht­zei­tigen Wider­spruchs bleiben die ursprüng­li­chen Rege­lungen anstatt der Ände­rung unver­än­dert bestehen.

2.2
Die Bestel­lung des Kunden gilt als bin­dendes Angebot. Die Annahme dieser Bestel­lung des Kunden erfolgt nach unserer Wahl inner­halb von vier Wochen durch Zusen­dung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung oder vor­be­halt­lose Erbrin­gung der bestellten Lie­fe­rungen oder Leis­tungen. Der Kunde ist ver­pflichtet, unsere Auf­trags­be­stä­ti­gung auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit im Ver­gleich zu seiner Bestel­lung zu über­prüfen. Etwaige Abwei­chungen hat uns der Kunde unver­züg­lich mit­zu­teilen. Münd­liche Neben­ab­reden sind nur ver­bind­lich, wenn wir sie zumin­dest in Text­form (E-Mail) bestä­tigt haben.

2.3
Wir behalten uns tech­nisch erfor­der­liche Ände­rungen im Her­stel­lungs­pro­zess vor. Dies gilt ins­be­son­dere bei spe­ziell für Besteller gefer­tigten Pro­dukten.

2.4
Soweit wir Emp­feh­lungen für den Einsatz unserer Waren abgeben, werden diese von uns nach bestem Wissen erteilt. Auf­grund der Viel­zahl der Ver­wen­dungs­mög­lich­keiten, unter­schied­li­chen Anfor­de­rungen und indi­vi­du­ellen Bedin­gungen bei der Ver­wen­dung über­nehmen wir jedoch keine Haftung für die Eignung der Waren für eine bestimmte Ver­wen­dungs­mög­lich­keit, es sei denn, wir haben die Eignung aus­drück­lich zumin­dest in Text­form zuge­si­chert. Der Kunde ist in jedem Fall ver­pflichtet, die Eignung des Pro­duktes für die von ihm ange­dachte Ver­wen­dung selbst zu über­prüfen sowie durch Erkun­di­gung bspw. bei Archi­tekten, Hand­wer­kern oder durch deren Beauf­tra­gung sicher­zu­stellen, dass etwaige bau­recht­liche und sicher­heits­tech­ni­sche Vor­schriften ein­ge­halten werden.

2.5
Bei Ver­käufen nach Muster oder Probe gewähr­leisten diese ledig­lich fach­ge­rechte Pro­be­ge­mäß­heit, stellen aber keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB bzw. keine Garantie für die Beschaf­fen­heit oder Halt­bar­keit der von uns zu lie­fernden Pro­dukte im Sinne von § 443 BGB dar. Im Übrigen über­nehmen wir ein Beschaf­fungs­ri­siko nur bei schrift­li­cher geson­derter Ver­ein­ba­rung mit Ver­wen­dung der For­mu­lie­rung „FSB über­nimmt das Beschaf­fungs­ri­siko für …“. Alleine in einer von uns ein­ge­gan­genen Ver­pflich­tung zur Lie­fe­rung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache liegt daher weder die Über­nahme eines Beschaf­fungs­ri­sikos noch einer Beschaf­fen­heits­ga­rantie.

2.6
Uns ist es gestattet, bei der Erbrin­gung der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tungen Unter­auf­trag­nehmer zu beauf­tragen. Der Einsatz von Unter­auf­trag­neh­mern ent­bindet uns nicht von unserer allei­nigen Ver­pflich­tung gegen­über dem Kunden zur voll­stän­digen Ver­trags­er­fül­lung.

3. Zurverfügungstellung von Unterlagen / Mitwirkungspflichten des Kunden / Abnahme

3.1
Für die Rich­tig­keit der uns von ihm für die Ver­trags­er­fül­lung zur Ver­fü­gung gestellten Unter­lagen, wie ins­be­son­dere Zeich­nungen, Leis­tungs­ver­zeich­nissen, Türen­plänen, Schließ­plan­vor­gaben und Muster, ist der Besteller ver­ant­wort­lich.

3.2
Der Besteller stellt sicher, dass wir die zur Nutzung dieser Unter­lagen gemäß Ziffer 3.1. erfor­der­li­chen Rechte erhalten. Dabei sichert er zu, dass ihm die erfor­der­li­chen Rechte an den über­las­senen Unter­lagen zustehen. Stehen dem Besteller an uns über­las­senen Unter­lagen die erfor­der­li­chen Nut­zungs­rechte nicht zur Ver­fü­gung, wird er uns hier­über mit der Über­gabe unter­richten. Bei etwaiger Schutz­rechts­ver­let­zung auf­grund der Nutzung der von ihm uns über­las­senen Unter­lagen hat der Besteller uns von sämt­li­chen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen Dritter auf erstes Anfor­dern frei­zu­stellen.

3.3
Der Besteller ist ver­pflichtet, uns etwaige Ände­rungen bzgl. seiner Fir­mie­rung, seines Fir­men­sitzes, seiner Inha­ber­ver­hält­nisse, seiner Bonität unver­züg­lich, soweit möglich, min­des­tens in Text­form mit­zu­teilen.

3.4
Auf­tre­tende Mängel sind von dem Besteller durch kom­pe­tente Mit­ar­beiter in Text­form, bei tele­fo­ni­scher Mit­tei­lung nach­träg­lich, nach besten Kräften in mög­lichst nach­voll­zieh­barer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auf­tre­tens, ihrer Aus­wir­kungen und der mög­li­chen Ursa­chen, zu doku­men­tieren und uns unver­züg­lich nach ihrer Ent­de­ckung mit­zu­teilen, es sei denn, der Besteller kann hierzu keine Aus­sagen machen.

3.5
Sofern von uns geschul­dete Tätig­keiten durch den Besteller abzu­nehmen sind, hat der Besteller uns gegen­über unver­züg­lich schrift­lich die Abnahme zu erklären, sobald die von uns geschul­deten Tätig­keiten im Wesent­li­chen erbracht sind, oder wir zur Abnahme auf­for­dern. Die Abnahme kann wegen unwe­sent­li­cher Mängel nicht ver­wei­gert werden. Fest­ge­stellte Mängel sind inner­halb einer ange­mes­senen Frist von uns zu besei­tigen. Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, sofern der Besteller nicht inner­halb von sieben Tagen nach der wesent­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung oder unserer Auf­for­de­rung schrift­lich das Vor­liegen zumin­dest eines wesent­li­chen Mangels für die Ver­wei­ge­rung der Abnahme rügt. Die Abnahme gilt eben­falls als erfolgt, sofern der Besteller die von uns erbrachten Leis­tungen in Benut­zung nimmt, bspw. mit dem Pro­duk­tiv­ein­satz beginnt.

3.6
Der Besteller als Händler ist ver­pflichtet, auch bei von uns erbrachten Bera­tungs­leis­tungen gegen­über End­kunden (den Ver­trags­part­nern des Bestel­lers) Bestel­lungen dieser End­kunden inhalt­lich zu über­prüfen.

4. Preise / Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

4.1
Es gelten die bei Abschluss des jewei­ligen Ver­trages ver­ein­barten Preise (Ver­gü­tungen), die im Bestell­schein bzw. der Auf­trags­be­stä­ti­gung ange­geben sind. Ist ein Preis nicht aus­drück­lich bestimmt, gelten die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlusses gül­tigen Preise gemäß unserer Preis­liste. Zu diesen Preisen kommen zusätz­lich die am Lie­fertag gel­tende Umsatz­steuer in der jewei­ligen gesetz­li­chen Höhe sowie die Kosten für die für einen ord­nungs­ge­mäßen Versand not­wen­dige Ver­pa­ckung, die Trans­port­kosten ab unserem Werk oder ab unserem Lager, die Roll­geld­kosten und – soweit ver­ein­bart – die Kosten der Trans­port­ver­si­che­rung hinzu. Bei Aus­lands­lie­fe­rungen können noch ander­wei­tige län­der­spe­zi­fi­sche Abgaben Teil der ver­ein­barten Preise sein. Die Kosten für Ein­richten, Instal­la­tion, Montage etc. sind eben­falls separat zu ver­güten.

4.2
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ver­trags­ab­schluss und vor Rech­nungs­stel­lung ange­messen anzu­passen, wenn nach Abschluss des Ver­trages betriebs­ex­terne Kos­ten­sen­kungen oder -erhö­hungen, ins­be­son­dere auf­grund von Tarif­ab­schlüssen und Markt­preis­än­de­rungen der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Mate­ria­lien ein­treten und sich auf die Gesamt­kosten der Ware aus­wirken. Die Kos­ten­än­de­rungen werden wir dem Kunden unter Berück­sich­ti­gung der ein­zelnen Kos­ten­ele­mente und deren Bedeu­tung für den Gesamt­preis auf Ver­langen nach­weisen.

4.3
Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts anderes ergibt, ist die Ver­gü­tung netto (ohne Abzug) inner­halb 30 Tagen ab Rech­nungs­datum zur Zahlung fällig. Für den Zah­lungs­verzug gelten die gesetz­li­chen Regeln. Der Abzug von Skonto bedarf einer beson­deren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung.

4.4
Tritt nach Ver­trags­ab­schluss in den Ver­mö­gens­ver­hält­nissen des Kunden eine wesent­liche Ver­schlech­te­rung ein oder wird eine solche erkennbar, bei­spiels­weise wenn der Kunde die Zahlung ein­stellt oder ein Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mögen des Kunden von ihm oder von Dritten gestellt wird, sind wir berech­tigt, die Vor­aus­leis­tung der ver­ein­barten Ver­gü­tung oder eine Sicher­heits­leis­tung zu ver­langen.

4.5
Das Auf­rech­nungs­recht steht dem Kunden zu, sofern seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt, unstreitig sind oder durch uns aner­kannt wurden. Gegen­for­de­rungen des Kunden aus dem­selben Ver­trags­ver­hältnis sind von dem Auf­rech­nungs­verbot eben­falls aus­ge­nommen. Der Kunde kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur ausüben, als die Gegen­for­de­rung, auf die er das Zurück­be­hal­tungs­recht stützt, unbe­stritten, rechts­kräftig fest­ge­stellt oder ent­schei­dungs­reif ist und auf dem­selben Ver­trags­ver­hältnis beruht.

4.6
Gerät der Kunde mit der ver­ein­barten Ver­gü­tung für die ver­trags­ge­gen­ständ­liche Leis­tung in Verzug, so sind wir berech­tigt, Zinsen in Höhe von neun Pro­zent­punkten über dem Basis­zins­satz zu ver­langen. Unbe­schadet bleibt uns die Gel­tend­ma­chung wei­terer Ansprüche wegen Zah­lungs­ver­zuges, ins­be­son­dere auf Scha­dens­er­satz, höhere Zinsen, sons­tige Mehr­kosten. Bank­kosten, die uns durch unrich­tige Kon­to­daten oder unbe­rech­tigte Zurück­wei­sung ent­stehen, können dem Kunden von uns wei­ter­be­rechnet werden, es sei denn, der Kunde hat die Falsch­an­gabe nicht zu ver­treten. Der Kunde ist berech­tigt, den Nach­weis zu führen, dass uns kein oder ein nied­ri­gerer Schaden ent­standen ist.

5. Liefer- und Leistungszeit / Leistungsverzug

5.1
Lie­fer­ter­mine oder -fristen sind nur ver­bind­lich, sofern schrift­lich aus­drück­lich ein Fix­ge­schäft ver­ein­bart worden ist. Lie­fer­fristen beginnen mit dem Tag der Absen­dung der Auf­trags­be­stä­ti­gung. Bei Elek­tro­nik­pro­dukten beginnt die ver­ein­barte Lie­fer­frist erst nach Klärung der tech­ni­schen Anfor­de­rungen der ein­zelnen Bestell­po­si­tionen gemäß unseren Bestell­vor­gaben. Bei nach­träg­lich ver­ein­barten Ände­rungen des Auf­trags ver­län­gert oder ver­schiebt sich die Lie­fer­frist bzw. der Lie­fer­termin ent­spre­chend. Werden dennoch ver­ein­barte Lie­fer­fristen aus von uns zu ver­tre­tenden Umständen über­schritten, kann der Besteller nach frucht­losem Ablauf einer gesetzten ange­mes­senen Nach­frist von min­des­tens drei Wochen von dem Vertrag zurück­treten, wenn die Nach­frist­set­zung mit der Erklä­rung ver­bunden war, dass der Besteller nach erfolg­losem Frist­ab­lauf vom Vertrag zurück­tritt. Der Rück­tritt hat schrift­lich zu erfolgen.

5.2
Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten ange­mes­senen Nach­frist in Verzug. Im Falle des Vor­lie­gens höherer Gewalt gelten die Rege­lungen gemäß Ziffer 17.4.

5.3
In jedem Ver­zugs­fall ist unsere Scha­dens­er­satz­pflicht nach Maßgabe der Rege­lungen in Ziffer 5 begrenzt.

5.4
Wir sind zu Teil­lie­fe­rungen und Teil­leis­tungen inner­halb der ver­ein­barten Liefer- und Leis­tungs­zeiten berech­tigt, sofern die Teil­lie­fe­rung für den Kunden im Rahmen des ver­trag­li­chen Bestim­mungs­zwecks ver­wendbar sowie die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestellten Pro­dukte sicher­ge­stellt ist und dem Kunden hier­durch kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätz­liche Kosten ent­stehen, es sei denn, wir erklären uns zur Über­nahme bereit.

5.5
Kommt der Besteller in Annah­me­verzug oder ver­letzt er schuld­haft sons­tige Mit­wir­kungs­pflichten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­stan­denen Schaden, ein­schließ­lich etwaiger Mehr­auf­wen­dungen ersetzt zu ver­langen. Wei­ter­ge­hende Ansprüche bleiben vor­be­halten.

6. Gefahrübergang / Transport- und Verpackungskosten

6.1
Die Lie­fe­rung erfolgt ab Werk oder Lager und ist vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzu­holen. Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­ganges und der zufäl­ligen Ver­schlech­te­rung geht mit Zugang der Mit­tei­lung der Bereit­stel­lung auf den Besteller über, im Übrigen mit der Über­gabe an den Fracht­führer. Dies gilt auch, wenn fracht­freie Lie­fe­rung ver­ein­bart ist, oder wenn wir eine ent­spre­chende Trans­port­ver­si­che­rung abge­schlossen haben, außer wenn die Anlie­fe­rung durch unsere eigenen Fahr­zeuge erfolgt.

6.2
Die Wahl des Ver­sand­weges und der Ver­pa­ckung erfolgt durch uns, falls darüber keine beson­deren Ver­ein­ba­rungen zumin­dest in Text­form getroffen werden.

6.3
Bei voll­stän­digen Warensen­dungen ab einem Net­to­wa­ren­wert von EUR 1.000 (ohne Umsatz­steuer) wird inner­halb der Euro­päi­schen Union DAP zuge­stellt. Direkt­ver­sand an eine Kun­den­adresse des Bestel­lers geht zu Lasten des Bestel­lers. Lie­fe­rungen außer­halb der Euro­päi­schen Union sowie Express-Sen­dungen sind indi­vi­duell zu ver­ein­baren.

6.4
Wir nehmen Trans­port­ver­pa­ckungen und alle sons­tigen Ver­pa­ckungen nach Maßgabe der gesetz­li­chen Bestim­mungen unent­gelt­lich zurück.

7. Rechte des Bestellers bei Mängeln (Mangelbeseitigung)

7.1
Es liegt ein Sach­mangel vor, wenn die Ware nicht die ver­trag­lich ver­ein­barte Beschaf­fen­heit auf­weist oder sich nicht zu der ver­trag­lich ver­ein­barten Ver­wen­dung eignet. Ein Rechts­mangel liegt vor, wenn dem Besteller die für die ver­trag­liche Ver­wen­dung der Ware in Europa die erfor­der­li­chen Rechte nicht wirksam ein­ge­räumt werden konnten.

7.2
Hat der Besteller als Kauf­mann die Ware bestellt, ist er ver­pflichtet, diese nach Eingang bei ihm unver­züg­lich mit der unter den gebo­tenen Umständen zumut­baren Sorg­falt zu unter­su­chen. Hierbei fest­stell­bare offene Sach­mängel, Fal­schlie­fe­rungen und ver­trags­wid­rige Men­ge­nab­wei­chungen sind uns gegen­über vom Besteller unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, unter Angabe des Lie­fer­schein­da­tums und der Auf­trags­nummer schrift­lich zu rekla­mieren. Ver­steckte Sach­mängel sind uns inner­halb einer Frist von 8 Tagen nach ihrer Ent­de­ckung schrift­lich anzu­zeigen. Der Besteller hat die Pflicht, erfor­der­li­chen­falls durch eine Pro­be­ver­ar­bei­tung, zu prüfen, ob die gelie­ferte Ware man­gel­frei ist und für die vor­ge­se­hene Ver­wen­dung geeignet ist. Bei einer gemäß Ziff. 7.2. Satz 1 oder 3 ver­spä­teten oder nicht ord­nungs­gemäß geltend gemachten Män­gel­rüge ver­liert der Besteller seine Män­gel­rechte, es sei denn, der Sach­mangel ist von uns arg­listig ver­schwiegen worden.

7.3
Im Fall von Sach­män­geln an von uns gelie­ferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nach­bes­se­rung oder zur Lie­fe­rung man­gel­freier Ware ver­pflichtet (Nach­er­fül­lung). Wir können die Nach­er­fül­lung davon abhängig machen, dass die ver­ein­barte Ver­gü­tung min­des­tens zu 50 % oder zu einem unter Berück­sich­ti­gung des Sach­man­gels ange­mes­senen Teil bezahlt wird. Sind wir zur Nach­er­fül­lung nicht bereit oder nicht in der Lage, ins­be­son­dere wenn wir eine uns gesetzte ange­mes­sene Frist, die mit der Erklä­rung ver­bunden war, dass der Besteller nach erfolg­losem Frist­ab­lauf vom Vertrag zurück­tritt, aus von uns zu ver­tre­tenden Gründen ver­strei­chen lassen oder schlägt in sons­tiger Weise die Nach­er­fül­lung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berech­tigt, Min­de­rung der Ver­gü­tung zu ver­langen oder bei erheb­li­chen Sach­män­geln vom Vertrag zurück­zu­treten. Eine Nach­bes­se­rung gilt nach dem dritten Versuch als fehl­ge­schlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sons­tigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei Vor­liegen eines Werk­ver­trages hat der Kunde auch ergän­zend das Recht, den Sach­mangel selbst zu besei­tigen und Ersatz der erfor­der­li­chen Auf­wen­dungen zu ver­langen. Soweit der Besteller wegen Sach­män­geln an von uns gelie­ferten Waren einen Schaden erlitten oder ver­geb­liche Auf­wen­dungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziff. 8. und 9.

7.4
Die in Ziff. 7.3. auf­ge­führten Rechte sind aus­ge­schlossen für Sach­mängel, die sich aus den vom Besteller ein­ge­reichten Unter­lagen (Zeich­nungen, Muster, usw.) ergeben. Dies betrifft ins­be­son­dere auch die Funk­tion von Pro­dukten, die nach der Kon­struk­tion des Bestel­lers oder von ihm ein­ge­reichter Kon­struk­ti­ons­un­ter­lagen gefer­tigt wurden.

7.5
Sofern durch den Besteller oder von ihm beauf­tragte Dritte – ohne unsere vor­he­rige schrift­liche Ein­wil­li­gung – Ein­griffe in die gelie­ferten Pro­dukte vor­ge­nommen werden, leisten wir Man­gel­be­sei­ti­gung, wenn der Besteller nach­weist, dass der Ein­griff für den auf­ge­tre­tenen Sach­mangel nicht ursäch­lich ist.

7.6
Unsere Pflicht zur Man­gel­be­sei­ti­gung umfasst nicht die gewöhn­liche Abnut­zung der Pro­dukte sowie Sach­mängel die erst nach Lie­fe­rung ent­stehen, z. B. durch äußere Ein­flüsse oder Bedie­nungs­fehler. Glei­ches gilt auch bei unsach­ge­mäßer Behand­lung der Pro­dukte durch den Besteller oder wenn dieser einen Ver­ar­beiter beauf­tragt oder beauf­tragen lässt für dessen feh­ler­hafte Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­keiten.

7.7
Bei kun­den­sei­tiger Mate­ri­al­b­ei­stel­lung für von uns zu erstel­lende Pro­dukte haften wir nicht für Sach­mängel, die sich durch das bei­ge­stellte Mate­rial ergeben.

7.8
Sofern wir für Dritte die Ober­flä­chen­be­ar­bei­tung für von diesen zu ver­trei­bende Pro­dukte durch­führen, gewähr­leisten wir nicht, dass der Schutz durch die bear­bei­teten Ober­flä­chen bei Einbau in andere Pro­dukte, bei Kontakt oder Ver­bin­dung mit anderen Mate­ria­lien unver­än­dert bleibt.

7.9
Ansprüche des Bestel­lers wegen der zum Zwecke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dungen, ins­be­son­dere Trans­port-, Wege-, Mate­rial- und Arbeits­kosten sind aus­ge­schlossen, soweit sich die Auf­wen­dungen erhöhen, weil die Ware nach unserer Lie­fe­rung an einen anderen Ort ver­bracht worden ist, es sei denn, dies ent­spricht dem bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch der Ware.

7.10
Die Nach­er­fül­lung bei Rechts­män­geln erfolgt, indem wir eine recht­lich ein­wand­freie Nut­zungs­mög­lich­keit ver­schaffen. Wir können hierbei den betrof­fenen Ver­trags­ge­gen­stand gegen einen gleich­wer­tigen, den ver­trag­li­chen Bestim­mungen ent­spre­chenden Gegen­stand aus­tau­schen, wenn dies für den Besteller hin­nehmbar ist. Falls Dritte Schutz­rechte gegen den Besteller geltend machen, sind wir unver­züg­lich schrift­lich zu unter­richten. Sofern wir die Rech­te­ver­let­zung zu ver­treten haben, werden wir nach eigener Wahl und in Absprache mit dem Besteller auf eigene Kosten die Ansprüche abwehren oder befrie­digen und von allen mit der Anspruchs­ab­wehr ver­bun­denen ange­mes­senen Kosten und Schäden frei­stellen. Der Besteller darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht aner­kennen.

7.11
Stellt sich heraus, dass ein von dem Besteller gemel­deter Mangel tat­säch­lich nicht besteht, sind wir berech­tigt, den mit der Analyse und sons­tiger Bear­bei­tung ent­stan­denen Aufwand gegen­über dem Besteller gemäß unserer aktu­ellen Preis­liste zu berechnen, sofern diesem bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt.

7.12
Im Falle von Arglist und bei einer von uns über­nom­menen Garantie bleiben die gesetz­li­chen Bestim­mungen für Sach- und Rechts­mängel unbe­rührt. Bei Her­stel­ler­ga­ran­tien Dritter sind Ansprüche aus dieser Garantie gegen­über dem Garan­tie­geber direkt geltend zu machen, es sei denn, wir sind von dem Garan­tie­geber aus den Garan­tie­be­din­gungen zur Ent­ge­gen­nahme von Erklä­rungen bevoll­mäch­tigt.

8. Haftung

8.1
Wir haften, gleich aus welchem Rechts­grund (z. B. Pflicht­ver­let­zung, uner­laubte Hand­lung), auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dungen ent­spre­chend den nach­fol­genden Rege­lungen:

8.1.1
im Falle von Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit ohne Begren­zung der Höhe;

8.1.2
für leichte Fahr­läs­sig­keit, sofern eine ver­trag­liche Kar­di­nal­pflicht ver­letzt wird. Ver­trag­liche Kar­di­nal­pflichten sind solche Ver­pflich­tungen, die ver­trags­we­sent­liche Rechts­po­si­tionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­trages erst ermög­licht und auf deren Erfül­lung der Kunde ver­trauen darf. Die Haftung ist dabei für jeden ein­zelnen Scha­dens­fall auf den bei Ver­trags­schluss vor­aus­seh­baren ver­trags­ty­pi­schen Schaden begrenzt, bei Kauf oder Erbrin­gung einer Werk- oder Dienst­leis­tung maximal auf die dop­pelte Net­to­ver­gü­tung. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahr­läs­siger Ver­let­zung sons­tiger Ver­trags­pflichten und wegen ent­gan­genen Gewinns, per­so­nellen Mehr­auf­wandes beim Kunden, Nut­zungs­aus­fall und/oder wegen Umsatz­ein­bußen aus­ge­schlossen. Die Rege­lung in Ziffer 8.2. bleibt unbe­rührt.

8.1.3
Für Ver­zö­ge­rungs­schäden haften wir bei leichter Fahr­läs­sig­keit in Höhe von bis zu 5 % der ver­trag­li­chen Ver­gü­tung.

8.2
Die Haftung bei Über­nahme des Beschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­ri­sikos im Sinne von § 276 BGB, für das Fehlen einer über­nom­menen Beschaf­fen­heits- oder Halt­bar­keits­ga­rantie gemäß § 443 BGB, wegen Arglist, für Schäden an Leben, Körper oder Gesund­heit und nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz richtet sich nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen.

8.3
Die vor­ste­henden Rege­lungen gelten auch zugunsten unserer gesetz­li­chen Ver­treter, Mit­ar­beiter und Erfül­lungs­ge­hilfen.

8.4
Der Kunde ist ver­pflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vor­ste­hender Haf­tungs­re­ge­lungen unver­züg­lich schrift­lich anzu­zeigen oder von uns auf­nehmen zu lassen, sodass wir mög­lichst früh­zeitig infor­miert sind und even­tuell gemeinsam mit dem geschä­digten Kunden noch Scha­dens­min­de­rung betreiben können.

9. Verjährung

9.1
Die Ver­jäh­rungs­frist beträgt vor­be­halt­lich der Rege­lungen in Ziffer 9.2. für Man­gel­be­sei­ti­gungs­sprüche wegen Sach- oder Rechts­män­geln und etwaigen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen zwei Jahre ab Ablie­fe­rung/Abnahme des Pro­duktes.

9.2
Über die gesetz­liche Sach­män­gel­ge­währ­leis­tung hinaus gewähren wir als Her­steller unter der Vor­aus­set­zung einer fach­ge­rechten Montage und sach­ge­mäßen Ver­wen­dung eine fünf­jäh­rige Gewähr­leis­tung auf die Funk­tion unserer mecha­ni­schen Pro­dukte; dies gilt nicht für elek­tro­ni­sche und mecha­tro­ni­sche Pro­dukte. Bei Bau­leis­tungen, der Lie­fe­rung von Bau­stoffen und sofern ein Rechts­mangel in einem ding­li­chen Recht eines Dritten besteht, auf­grund dessen der Ver­trags­ge­gen­stand her­aus­ver­langt werden kann, gelten die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fristen.

9.3
Bei sons­tigen Ansprü­chen des Kunden aus dem Vertrag sowie aus einem Schuld­ver­hältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Ver­jäh­rungs­frist von einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist­be­ginn. Die Ansprüche ver­jähren spä­tes­tens mit Ablauf der gesetz­li­chen Höchst­fristen (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB).

9.4
Bei Per­so­nen­schäden, vor­sätz­li­chem und grob fahr­läs­sigem Handeln, bei Arglist, bei Über­nahme einer Beschaf­fen­heits- oder Halt­bar­keits­ga­rantie gemäß § 443 BGB und nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz gelten die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fristen.

10. Rechte an dauerhaft überlassener Software

10.1
Ist die Lie­fe­rung von dau­er­haft über­las­sener Soft­ware Ver­trags­ge­gen­stand oder Teil der geschul­deten Leis­tungen, so räumen wir dem Besteller mit der voll­stän­digen Zahlung des Kauf­preises ein dau­er­haftes, über­trag­bares und ein­fa­ches Recht zur bestim­mungs­ge­mäßen Nutzung vor­be­halt­lich der Rege­lungen in Ziffer 10.3. bis 10.6. im Objekt­code ein. Bis zur voll­stän­digen Zahlung des im Angebot auf­ge­führten Lizenz-Kauf­preises räumen wir dem Besteller ein ein­fa­ches, nicht über­trag­bares und bei Zah­lungs­verzug von mehr als 30 Tagen wider­ruf­li­ches Nut­zungs­recht an der Soft­ware ein.

10.2
Eine Anwen­dungs­do­ku­men­ta­tion in aus­ge­druckter Form ist in Kurz­form oder über die Hilfe-Funk­tion in der Soft­ware Ver­trags­be­stand­teil. Hieran räumen wir dem Kunden ein Nut­zungs­recht gemäß Ziffer 10.1. ein.

10.3
Dem Besteller ist es – außer zu Siche­rungs- und Archi­vie­rungs­zwe­cken – ohne unsere vor­he­rige schrift­liche Ein­wil­li­gung nicht gestattet, ganz oder teil­weise Kopien von der Soft­ware anzu­fer­tigen. Die Siche­rungs­ko­pien müssen, soweit tech­nisch möglich, mit dem Urhe­ber­rechts­ver­merk des Ori­ginal-Daten­trä­gers ver­sehen und sicher ver­wahrt werden. Urhe­ber­rechts­ver­merke dürfen nicht gelöscht, geän­dert oder unter­drückt werden. Nicht mehr benö­tigte Kopien sind zu löschen oder zu ver­nichten. Das Benut­zer­hand­buch und andere von uns über­las­sene Unter­lagen dürfen nur für betriebs­in­terne Zwecke kopiert werden.

10.4
Die Rück­über­set­zung der Soft­ware ist unter den Vor­aus­set­zungen des § 69e Urhe­ber­rechts­ge­setz (UrhG) gestattet. Kann oder will der Besteller die nach dem Urhe­ber­rechts­ge­setz gestat­teten Aus­nah­me­hand­lungen nicht selbst oder durch eigene Mit­ar­beiter aus­führen lassen, so hat er, bevor er ein Drit­t­un­ter­nehmen beauf­tragt, uns Gele­gen­heit zu geben, die gewünschten Arbeiten zur Her­stel­lung der Inter­ope­ra­bi­lität inner­halb ange­mes­sener Frist zu ange­mes­sener Ver­gü­tung für den Besteller zu bewirken. Beauf­tragte Drit­t­un­ter­nehmen hat der Besteller zur Geheim­hal­tung zu ver­pflichten.

10.5
Der Besteller ist vor­be­halt­lich der Rege­lung in Ziffer 10.6 berech­tigt, von uns erhal­tene Soft­ware ein­schließ­lich Begleit­ma­te­rial auf Dauer an Dritte zu ver­äu­ßern, vor­aus­ge­setzt, der erwer­bende Dritte als Käufer erklärt sich mit der Wei­ter­gel­tung der vor­lie­genden Nut­zungs­be­din­gungen auch ihm gegen­über ein­ver­standen. Im Falle der Wei­ter­gabe muss der Besteller dem Käufer sämt­liche Pro­gramm­ko­pien ein­schließ­lich gege­be­nen­falls vor­han­dener Siche­rungs­ko­pien über­geben oder die nicht über­ge­benen Kopien ver­nichten. Infolge der Wei­ter­gabe erlischt das Recht des Bestel­lers zur Soft­ware­nut­zung. Der Besteller hat uns den Namen und die voll­stän­dige Anschrift des Käufers schrift­lich mit­zu­teilen.

10.6
Eine dau­er­hafte Über­las­sung der Soft­ware an einen Dritten, der seine Nie­der­las­sung nicht im Gebiet der Euro­päi­schen Union oder eines anderen Ver­trags­staates des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum hat oder in einem Wett­be­werbs­ver­hältnis zu uns steht, ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist auch nicht berech­tigt, eine Teil­menge einer bestimmten Anzahl von erhal­tenen Soft­ware­li­zenzen Dritten dau­er­haft zu über­lassen.

10.7
Die Ent­fer­nung eines Kopier­schutzes oder ähn­li­cher Schutz­rou­tinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutz­me­cha­nismus die stö­rungs­freie Pro­gramm­nut­zung beein­träch­tigt oder ver­hin­dert wird.

10.8
Urhe­ber­ver­merke, Seri­en­num­mern sowie sons­tige der Pro­gram­mi­den­ti­fi­ka­tion die­nende Merk­male dürfen nicht ent­fernt oder ver­än­dert werden.

11.Eigentumsvorbehaltssicherung

11.1
Die gelie­ferte Ware (im Fol­genden auch „Vor­be­halts­ware“) bleibt bis zur völ­ligen Bezah­lung der Kauf­preis­for­de­rung (Ver­gü­tung) und aller sons­tigen gegen­wär­tigen oder zukünf­tigen For­de­rungen, die uns aus der Geschäfts­ver­bin­dung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Auf­nahme der Kauf­preis­for­de­rung gegen den Besteller in eine lau­fende Rech­nung und die Aner­ken­nung eines Saldos berühren den Eigen­tums­vor­be­halt nicht.

11.2
Der Besteller ist ver­pflichtet, die Vor­be­halts­ware pfleg­lich zu behan­deln; ins­be­son­dere ist er ver­pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhan­den­kommen und Beschä­di­gung und Zer­stö­rung, wie z. B. gegen Feuer-, Wasser- und Dieb­stahl­schäden, aus­rei­chend zum Neuwert zu ver­si­chern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Ver­si­che­rungs­ver­trägen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtre­tung an.

11.3
Der Besteller darf die in unserem Eigentum ste­hende Vor­be­halts­ware weder ver­pfänden noch siche­rungs­über­eignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nach­fol­genden Bestim­mungen berech­tigt, die gelie­ferte Vor­be­halts­ware im ord­nungs­ge­mäßen Geschäfts­gang weiter zu ver­kaufen. Die vor­ge­nannte Berech­ti­gung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Waren ent­ste­henden Anspruch gegen seinen Kunden - jeweils wirksam - im Voraus an einen Dritten abge­treten oder ver­pfändet oder mit ihm ein Abtre­tungs­verbot ver­ein­bart hat.

11.4
Der Besteller tritt an uns zur Siche­rung der Erfül­lung aller unserer in Ziffer 11.1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig ent­ste­henden und bedingten - For­de­rungen aus einem Wei­ter­ver­kauf der von uns gelie­ferten Waren mit allen Neben­rechten in Höhe des Wertes der gelie­ferten Vor­be­halts­ware mit Rang vor dem rest­li­chen Teil seiner For­de­rungen ab. Wir nehmen diese Abtre­tung hiermit an.

11.5
Solange und soweit der Besteller seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen uns gegen­über nach­kommt, ist er zur Ein­zie­hung der an uns abge­tre­tenen For­de­rungen gegen seine Kunden im Rahmen ord­nungs­ge­mäßer Geschäfts­füh­rung ermäch­tigt. Er ist jedoch nicht berech­tigt, hin­sicht­lich dieser For­de­rungen ein Kon­to­kor­rent­ver­hältnis oder Abtre­tungs­verbot mit seinen Kunden zu ver­ein­baren oder sie an Dritte abzu­treten oder zu ver­pfänden. Besteht ent­gegen Satz 2 ein Kon­to­kor­rent­ver­hältnis zwi­schen dem Besteller und den Erwer­bern unserer Vor­be­halts­ware, bezieht sich die im Voraus abge­tre­tene For­de­rung auch auf den aner­kannten Saldo sowie im Falle der Insol­venz des Erwer­bers auch auf den dann vor­han­denen Saldo.

11.6
Auf unser Ver­langen hat der Besteller seine an uns abge­tre­tenen For­de­rungen einzeln nach­zu­weisen und seinen Schuld­nern die erfolgte Abtre­tung bekannt­zu­geben mit der Auf­for­de­rung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berech­tigt, jeder­zeit auch selbst die Schuldner des Bestel­lers von der Abtre­tung zu benach­rich­tigen und die For­de­rungen ein­zu­ziehen. Wir werden von diesen Befug­nissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen ord­nungs­gemäß und ohne Verzug nach­kommt, ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens des Bestel­lers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zah­lungen nicht ein­stellt. Tritt einer der vor­ge­nannten Fälle hin­gegen ein, können wir ver­langen, dass der Besteller uns die abge­tre­tenen For­de­rungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum For­de­rungs­einzug erfor­der­li­chen Angaben macht und die dazu­ge­hö­rigen Unter­lagen aus­hän­digt.

11.7
Bei Pfän­dungen oder sons­tigen Ein­griffen Dritter hat uns der Besteller unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­tigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

11.8
Die Be- und Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­ferten Vor­be­halts­ware erfolgt durch den Besteller stets für uns, ohne dass uns hieraus Ver­bind­lich­keiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­ferte Ware mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegen­ständen ver­ar­beitet, so erwerben wir das Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes der von uns gelie­ferten Vor­be­halts­ware (Fak­tu­ra­end­be­trag, ein­schließ­lich Umsatz­steuer) zu den anderen ver­ar­bei­teten Gegen­ständen zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch die Ver­ar­bei­tung ent­ste­hende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vor­be­halt gelie­ferte Kauf­sache. Wird die von uns unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­ferte Vor­be­halts­ware mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegen­ständen untrennbar ver­bunden, so erwerben wir das Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes der von uns gelie­ferten Vor­be­halts­ware (Fak­tu­ra­end­be­trag, ein­schließ­lich Umsatz­steuer) zu den anderen ver­mischten oder ver­bun­denen Gegen­ständen zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung. Erfolgt die Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung in der Weise, dass die Sache des Bestel­lers als Haupt­sache anzu­sehen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Besteller uns anteil­mäßig Mit­ei­gentum über­trägt. Der Besteller ver­wahrt das so ent­stan­dene Allein­ei­gentum oder Mit­ei­gentum für uns. Der Besteller ist berech­tigt, im Rahmen des ord­nungs­ge­mäßen Geschäfts­be­triebs über die durch Be- oder Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung oder Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung neu ent­stan­denen Pro­dukte im ordent­li­chen Geschäfts­gang zu ver­fügen, solange er seinen Ver­pflich­tungen aus der Geschäfts­be­zie­hung mit uns recht­zeitig nach­kommt. Der Besteller ist jedoch unter keinen Umständen zum Wei­ter­ver­kauf oder zur sons­tigen Ver­wer­tung unter Ver­ein­ba­rung eines Abtre­tungs­ver­botes mit seinen Kunden, zur Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung dieser neuen Pro­dukte befugt. Der Besteller tritt seine For­de­rungen aus dem Verkauf dieser neuen Pro­dukte, an denen uns Eigen­tums­rechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigen­tums­an­teils an der ver­kauften Ware zur Siche­rung an uns ab. Wenn der Besteller die gelie­ferte Vor­be­halts­ware mit einer Haupt­sache ver­bindet oder ver­mischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Vor­be­halts­ware an uns ab. Wir nehmen diese Abtre­tungen hiermit an.

11.9
Der Besteller tritt uns auch die For­de­rungen bis zur Höhe des Wertes unserer Vor­be­halts­waren zur Siche­rung unserer For­de­rungen ab, die ihm durch die Ver­bin­dung unserer Vor­be­halts­waren mit einem Grund­stück gegen einen Dritten erwachsen.

11.10
Wir ver­pflichten uns, die uns zuste­henden Sicher­heiten auf Ver­langen des Bestel­lers inso­weit frei­zu­geben, als der rea­li­sier­bare Wert unserer Sicher­heiten unsere zu sichernden For­de­rungen gegen den Besteller um mehr als 10 % über­steigt; die Auswahl der frei­zu­ge­benden Sicher­heiten obliegt uns.

11.11
Bei ver­trags­wid­rigem Ver­halten des Bestel­lers, ins­be­son­dere bei Zah­lungs­verzug mit mehr als 10 % des Rech­nungs­be­trages für einen nicht uner­heb­li­chen Zeit­raum, sind wir - unbe­schadet uns zuste­hender wei­terer (Scha­dens­er­satz-) Ansprüche - berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­treten und die von uns gelie­ferten Vor­be­halts­ware zurück­zu­ver­langen. Wir sind nach Rück­nahme der von uns gelie­ferten Vor­be­halts­ware zu deren Ver­wer­tung befugt. Der Ver­wer­tungs­erlös ist auf die gegen­über uns beste­henden Ver­bind­lich­keiten des Bestel­lers - abzüg­lich ange­mes­sener Ver­wer­tungs­kosten – anzu­rechnen.

12. Werkzeugkosten

Sofern für in Auftrag gege­bene Ware neue Werk­zeuge ange­fer­tigt werden müssen und darüber eine geson­derte Ver­ein­ba­rung geschlossen wurde, berechnen wir die ver­ein­barten Anteile unserer Her­stel­lungs­kosten. Durch die Bezah­lung von Kos­ten­an­teilen erwirbt der Besteller kein Recht an den Werk­zeugen selbst. Diese bleiben viel­mehr unser Eigentum. Die Werk­zeuge sind zahlbar ohne jeden Abzug bei Vorlage der Aus­fall­muster. Wir ver­pflichten uns, die Werk­zeuge (ein) 1 Jahr nach der letzten Lie­fe­rung für den Besteller mit dessen allei­nigem Nut­zungs­recht auf­zu­be­wahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mit­ge­teilt, dass inner­halb eines wei­teren Jahres Bestel­lungen auf­ge­geben werden, ver­län­gert sich die Auf­be­wah­rungs­frist um ein wei­teres Jahr. Nach dieser Zeit und aus­blei­benden Nach­be­stel­lungen können wir allein über die Werk­zeuge ver­fügen.

13. Abtretungsverbot

Ohne unsere aus­drück­liche schrift­liche Zustim­mung darf der Besteller seine Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, ins­be­son­dere wegen Mängeln an von uns gelie­ferten Waren oder wegen von uns began­gener Pflicht­ver­let­zungen, weder ganz noch teil­weise auf Dritte über­tragen oder an Dritte ver­pfänden; § 354 a HGB bleibt hiervon unbe­rührt.

14. Datenschutz

Wir werden im Rahmen der Ver­trags­er­fül­lung sämt­liche jeweils anwend­baren daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mungen, ins­be­son­dere die Daten­schutz Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, wahren. Ein­zel­heiten zur Daten­ver­ar­bei­tung und der Betrof­fe­nen­rechte können unseren Daten­schutz­hin­weisen und unserer Daten­schutz­er­klä­rung unter https://​www.​fsb.​de/​datenschutz ent­nommen werden.

15. Nebenabreden / Schriftform / Textform

Münd­liche Neben­ab­reden bestehen nicht. Ände­rungen oder Ergän­zungen dieser AGB und des zwi­schen uns sowie dem Besteller geschlos­senen Ver­trages bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form unter Aus­schluss der elek­tro­ni­schen Form und der Text­form, sofern Schrift­form vor­ge­sehen ist. Sofern in Ver­trags­klau­seln die Text­form vor­ge­sehen ist, können Ände­rungen oder Ergän­zungen gleich­falls durch Text­form erfolgen. Dies gilt eben­falls für diese Schrift- bzw. Text­form­klausel. Nicht die Schrift- oder Text­form wah­rende Ände­rungen sind unwirksam. Die Wirk­sam­keit indi­vi­du­eller Ver­ein­ba­rungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Schrift- oder Text­form­klausel unbe­rührt.

16. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Höhere Gewalt

16.1
Erfül­lungsort für Lie­fe­rungen und Leis­tungen sowie Ort der Nach­er­fül­lung ist unser Unter­neh­mens­sitz.

16.2
Diese AGB und auf ihrer Grund­lage geschlos­sene Ver­träge unter­liegen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.

16.3
Ist der Kunde Kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mögen, ist Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten unser Unter­neh­mens­sitz. Wir sind aber auch berech­tigt, eigene Ansprüche an einem sons­tigen gesetz­li­chen Gerichts­stand geltend zu machen.

16.4
„Höhere Gewalt“

16.4.1
bezeichnet das Ein­treten eines Ereig­nisses oder Umstands (zusammen „das Ereignis“), der eine Partei daran hindert oder behin­dert, eine oder mehrere ihrer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit sie nach­weist, dass
a) ein solches Hin­dernis außer­halb des Rahmens einer ange­mes­senen Kon­trolle liegt,
b) das Ereignis zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlusses ver­nünf­ti­ger­weise nicht vor­aus­ge­sehen werden kann, und
c) die Aus­wir­kungen des Hin­der­nisses nicht ver­nünf­ti­ger­weise ver­mieden oder über­wunden werden können.

16.4.2
Sofern keine gegen­tei­ligen Beweise vor­liegen, wird davon aus­ge­gangen, dass die fol­genden Ereig­nisse, die Bedin­gungen gemäß Ziffer 16.3.1. dieser Klausel erfüllen:

a)Wäh­rungs- und Han­dels­be­schrän­kungen, Embargo, Sank­tionen;
b)recht­mä­ßige oder rechts­wid­rige Auto­rität, Ein­hal­tung von Gesetzen oder behörd­li­chen Anord­nungen, Ent­eig­nung, Beschlag­nahme von Werken, Anfor­de­rung, Ver­staat­li­chung;
c)Epi­demie, Pan­demie, Natur­ka­ta­strophe oder extremes Natur­er­eignis;
d)Explo­sion, Feuer, Zer­stö­rung von Aus­rüs­tung, län­gerer Ausfall von Trans­port, Tele­kom­mu­ni­ka­tion, Infor­ma­ti­ons­system oder Energie;
e)all­ge­meine Arbeits- oder Betriebs­stö­rungen wie Boykott, Streik und Aus­sper­rung, Beset­zung von Fabriken und Räum­lich­keiten; Ausfall von Pro­duk­ti­ons­an­lagen und Maschinen;
f)Lie­fer­fris­ten­über­schrei­tungen oder Lie­fer­aus­fälle von unseren Lie­fe­ranten sowie Betriebs­un­ter­bre­chungen auf­grund von Roh­stoff-, Energie- oder Arbeits­kräf­te­mangel, Schwie­rig­keiten bei der Trans­port­mit­tel­be­schaf­fung, Ver­kehrs­stö­rungen.

16.4.3
Sofern wir uns begründet auf das Vor­liegen der Vor­aus­set­zungen höherer Gewalt berufen, sind wir von unserer Pflicht zur Erfül­lung ihrer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tungen und von jeg­li­cher Haftung für Schäden oder sons­tigen Folgen ver­trag­li­cher Rechts­be­helfe befreit, bei Ver­trags­ver­let­zung ab dem Zeit­punkt, zu dem die Behin­de­rung zu Leis­tungs­stö­rungen führt, sofern dies unver­züg­lich mit­ge­teilt wird.

16.4.4
Wenn dies nicht unver­züg­lich mit­ge­teilt wird, gilt die Erleich­te­rung ab dem Zeit­punkt, zu dem die Mit­tei­lung die andere Partei erreicht. Wenn die Wirkung des geltend gemachten Hin­der­nisses oder Ereig­nisses nur vor­über­ge­hend ist, gelten die oben genannten Kon­se­quenzen nur, solange das geltend gemachte Hin­dernis die Leis­tung des Betrof­fenen beein­träch­tigt. Währt das Hin­dernis länger als 2 (zwei) Monate und zur Folge, dass den Ver­trags­par­teien im Wesent­li­chen das ent­zogen wird, was sie nach dem Vertrag zu erwarten hatten, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mit­tei­lung an die andere Partei inner­halb einer ange­mes­senen Frist zu kün­digen oder vom Vertrag zurück­zu­treten.

17. Salvatorische Klausel / Vorrangige Sprachversion

17.1
Sollten ein­zelne Bestim­mungen dieser AGB ganz oder teil­weise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so soll hier­durch die Gül­tig­keit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt werden.

17.2
Diese AGB wurden in deut­scher Sprache erstellt. Im Falle der Über­set­zung der AGB in die eng­li­sche Sprache geht bei inhalt­li­chen Abwei­chungen zwi­schen den beiden Sprach­ver­sionen die deut­sche Sprach­ver­sion der AGB vor.

Stand: 11. November 2021